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   LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16   

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https://dejure.org/2017,36607
LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16 (https://dejure.org/2017,36607)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30.05.2017 - 2 Sa 244/16 (https://dejure.org/2017,36607)
LAG Mecklenburg-Vorpommern, Entscheidung vom 30. Mai 2017 - 2 Sa 244/16 (https://dejure.org/2017,36607)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Mecklenburg-Vorpommern

    § 14 Abs 1 S 2 Nr 7 TzBfG, § 1 Abs 1 WissZeitVG
    Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität - wissenschaftliches Personal - Haushaltsbefristung

  • IWW

    § 2 Absatz 1 WissZeitVG, § 1 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG,... § 14 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG, § 17 Satz 2 TzBfG, § 7 Halbsatz 1 KSchG, § 17 Satz 1 TzBfG, § 2 Absatz 1 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Absatz 4 Satz 1 WissZeitVG, § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG, Art. 5 Absatz 3 GG, § 1 WissZeitVG, § 91 Absatz 1 ZPO, § 72 ArbGG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Befristungskontrollklage; Haushaltsbefristung; Wissenschaftler; Lehre; Forschung; Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität

  • rewis.io
  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    TzBfG § 14; TzBfG § 17; WissZeitVG § 1 Abs. 1
    Befristungskontrollklage; Haushaltsbefristung; Wissenschaftler; Lehre; Forschung - Befristungskontrollklage einer Lehrkraft für besondere Aufgaben an der Universität

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2017, 587
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 28.09.2016 - 7 AZR 549/14

    Befristung nach dem WissZeitVG - Haushaltsbefristung - Verhältnis von WissZeitVG

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16
    Entscheidend ist, dass der Lehrende Forschungs- und Erkenntnisentwicklungen auf seinem jeweiligen Wissenschaftsgebiet permanent verfolgen, reflektieren und kritisch hinterfragen muss, um diese für seine Lehre didaktisch und methodisch zu verarbeiten (wie BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249).

    Die Vergütung des Arbeitnehmers muss daher aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (wie BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249).

    Auf die Revision des Klägers hat das Bundesarbeitsgericht sodann mit Urteil vom 28. September 2016 (7 AZR 549/14 - AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249) das Urteil des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.

    Zwar ist der betriebliche Geltungsbereich für die Anwendung des WissZeitVG eröffnet ist, die Befristung genügt auch dem Zitiergebot des § 2 Absatz 4 Satz 1 WissZeitVG genügt und die nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und Satz 4 WissZeitVG zulässige Befristungshöchstdauer gewahrt ist (dazu näher das Bundesarbeitsgericht in dem vorangegangenen Revisionsverfahren; BAG 28. September 2016 - 7 AZR 549/14 - AP Nr. 7 zu § 1 WissZeitVG = NZA 2017, 249).

    Sie ist nach Aufgabenstellung und anzuwendender Arbeitsmethode darauf angelegt, neue Erkenntnisse zu gewinnen und zu verarbeiten, um den Erkenntnisstand der jeweiligen wissenschaftlichen Disziplin zu sichern oder zu erweitern (BAG 28. September 2016 aaO mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts).

    Die Wissenschaftlichkeit der Lehre setzt voraus, dass dem Lehrenden die Möglichkeit zur eigenständigen Forschung und Reflexion verbleibt (BAG 28. September 2016 aaO).

    Die Möglichkeit der Nutzung wissenschaftlicher Einrichtungen außerhalb der Dienstzeit genügt nicht (BAG 28. September 2016 aaO).

    Ebenso wenig kann der Arbeitgeber durch die Zuweisung wissenschaftlicher Tätigkeiten nach Vertragsschluss den personellen Anwendungsbereich des WissZeitVG nachträglich herbeiführen (BAG 28. September 2016 aaO).

    Die Vergütung des Arbeitnehmers muss daher aus Haushaltsmitteln erfolgen, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung für eine nur vorübergehende Beschäftigung versehen sind (BAG 28. September 2016 aaO mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 136/09

    Befristung - Vertretung - sonstiger Sachgrund

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - AP Nr. 5 zu § 1 WissZeitVG; BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG = NJW 2010, 3675 = DB 2010, 2810).
  • BAG, 20.04.2016 - 7 AZR 614/14

    Befristung - wissenschaftliches Personal - Lehrkraft für besondere Aufgaben

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts wahrt auch die Erhebung einer Klage vor dem Ablauf der vereinbarten Vertragslaufzeit die Klagefrist des § 17 Satz 1 TzBfG (BAG 20. April 2016 - 7 AZR 614/14 - AP Nr. 5 zu § 1 WissZeitVG; BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 136/09 - AP Nr. 71 zu § 14 TzBfG = NJW 2010, 3675 = DB 2010, 2810).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.07.2014 - 2 Sa 224/13

    Befristung - wissenschaftliches Personal

    Auszug aus LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.05.2017 - 2 Sa 244/16
    Auf die Berufung des beklagten Landes hatte das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern unter Zulassung der Revision die Entscheidung des Arbeitsgerichts mit Urteil vom 30. Juli 2014 abgeändert und die Klage abgewiesen (2 Sa 224/13).
  • LAG Mecklenburg-Vorpommern, 19.05.2020 - 2 Sa 16/19

    Befristungskontrolle - Bereich Hochschule - Projektbefristung -

    Zur näheren Begründung hat das Arbeitsgericht aus einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 30.05.2017 zum Aktenzeichen 2 Sa 244/16 zitiert.

    Ein Sachgrund für eine Befristung kann jedoch nur dann gegeben sein, wenn sich aus der parlamentarischen Entscheidung ergibt, welche Aufgaben an welchen Hochschulen durch die Einstellung welchen Personals gefördert werden sollen (LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 30.05.2017 - 2 Sa 244/16 -, Juris, Rn. 58).

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